Statuten

VEREINSSTATUTEN
§ 1
Name, Sitz des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen:
Kneipp-Aktiv-Club Zwentendorf
2.
Der Sitz des Vereins befindet sich in, 3435 Erpersdorf, Otto-Hahn-Siedlung 135/6/3
§ 2
Vereinszweck
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Allgemeinheit im
Sinne des „Kneipp-Gesundheitsprogramms“ im Bereiche der Gesundheitsvorsorge zur Steige-
rung der Lebensqualität und Lebensfreude; dieser Vereinszweck soll in Zusammenarbeit ins-
besondere auch mit allen anderen regionalen und lokalen Kneipp-Aktiv-Clubs sowie in Zusam-
menarbeit und Abstimmung mit dem Österreichischen Kneippbund und dem Landesverband
Niedrösterreich des Österreichischen Kneippbunds verfolgt werden.
Das „Kneipp-Gesundheitsprogramm“ ist das von Pfarrer Sebastian Kneipp begründete und von
der medizinischen Wissenschaft erweiterte und wissenschaftlich untermauerte, auf der Einheit
von Körper, Geist und Seele beruhende medizinische Ganzheitskonzept.
2.
Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
iSd §§ 34 ff BAO (Bundesabgabenordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist weder im
Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks, noch im Falle einer etwaigen Auflösung auf
Gewinn gerichtet; auch die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Tätigkeit des Kneipp-Aktiv-Clubs ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
§ 3
Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Die Verwirklichung des Vereinszwecks ist unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 der Statuten
mit allen gesetzlichen Mitteln anzustreben.2
1. Ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:
 Werbung von Neumitgliedern
 Pflege der Kontakte zu regionalen Behörden, Interessensvertretungen und sonstigen Einrich-
tungen
 Überwachung und Schutz der eingetragenen Marken „Kneipp“ in der Region
 Veranstaltung, Organisation, Durchführung von bzw. Mitwirkung an Vorträgen, Kursen, Semi-
naren, Selbsthilfegruppen und Diskussionen

Ausbildung und Weiterbildung von Mitglieder, Übungsleitern, Gruppenleitern, Trainern und
Funktionären
 Heilkräuterwanderungen und -seminare
 Gymnastik-, Sport- und Schikurse
 Sportlichen Wettkämpfe
 Reisen und Ausflüge
 Beratungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Selbsthilfegruppen
 Kur- und Gesundheitswochen
 Veranstaltung von Aktivitäten im Natur- und Umweltschutz
 Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie Jubiläums-, Freizeit- und Festveranstal-
tungen
 Musik- und Theateraufführungen sowie sonstige kulturelle Veranstaltungen
 Teilnahme an wissenschaftlichen Projekten und Förderung der Forschungstätigkeit
 Planung, Bau und Erhaltung von Kneippeinrichtungen, Kneipp-Pfaden und ähnliche Einrichtun-
gen

Überprüfung zertifizierter Kneippeinrichtungen in Abstimmung mit dem Österreichischen
Kneippbund
 Einrichtung und Erhaltung sowie Teilnahme an Fachbibliotheken
 Herausgabe und Verteilung von Büchern, Broschüren und Zeitschriften, Festschriften, Plakaten,
Informationsfoldern,
Errichtung
von
Hinweistafeln,
insbesondere
zur
Erläuterung
der
Kneippanwendungen bei Kneippeinrichtungen

Verbreitung von Informationen in digitaler Form, insbesondere über das Internet und Teilnahme
an social media-Aktivitäten, Erstellung von Homepages, Apps und dergleichen
 Schaltung von Inseraten in Printmedien, TV-Spots und Seiten im world wide web
 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
 Veranstaltung von Tombolas, Flohmärkten, Verkaufsveranstaltungen, Bazaren
 Schaffung und Unterstützung von Infrastruktur- und Freizeit-Einrichtungen
 Soziale Tätigkeiten
 Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbands und des Österreichischen Kneippbunds
(Dachverbands) sowie der internationalen Kneipp-Bewegung und Pflege sonstiger Kontakte zur
Förderung des Vereinszwecks
2. Materielle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:
 Mitgliedsbeiträge3
 Spenden
 Erträge aus Veranstaltungen
 Erbschaften
 Vermächtnisse
 Schenkungen
 Stiftungen
 Sammlungen
 Förderungen durch den Österreichischen Kneippbund, den zuständigen Landesverband und die
internationale Kneipp-Bewegung
 Subventionen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
 Förderungen durch Unternehmen und Wirtschaftstreibende
 Erträge aus Sponsoringverträgen sowie aus Veranstaltung von Vorträgen, Schulungen, Semi-
naren sowie aus dem Verkauf von Textilien, Büchern und Waren aller Art sowie aus Verlag,
Herausgabe, Vertrieb und Veräußerung von Zeitungen, Zeitschriften, Festschriften, Büchern und
sonstigen Publikationen, einschließlich Werbeerträge
 Kapitalveranlagungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
 Eintritts-, Kurs- und Seminargebühren
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht am Erfolg und am Vermögen beteiligt werden und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Davon unberührt bleibt
das Recht der Mitglieder des Vereins, mit dem Verein Verträge zu schließen und das Recht, Gegen-
stand von Fördermaßnahmen zu sein; ausgenommen hievon sind die Rechnungsprüfer 1 , diese dürfen
weder direkt noch indirekt, somit über Unternehmungen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar betei-
ligt sind, mit dem Verein entgeltliche Verträge schließen.
Den Mitgliedern und auch jenen Organmitgliedern, die nicht Vereinsmitglied sind, darf bei ihrem Aus-
scheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine wie immer geartete Zuwendung aus
Mitteln des Vereins gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können sowohl physische als auch juristische Personen sein.
2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder.
1 Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche sinngemäß.4
3.
Ordentliche Mitglieder sind solche physischen Personen, die sich im Rahmen der Verwirklichung
des Vereinszwecks an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen.
4.
Außerordentliche Mitglieder sind solche physischen und juristischen Personen, die die Verein-
stätigkeit nur durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen, jedoch kein Wahl- und
Stimmrecht haben.
5. Ordentliche Mitglieder müssen gleichzeitig Mitglied des Österreichischen Kneippbunds sein.
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein hiezu ernannt
werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Vor der Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch
die Gründer.
2.
Danach erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den
Vorstand des Vereins, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern ist nur gestattet, wenn ein Nachweis dafür vorliegt, dass
sie gleichzeitig auch als Mitglied dem Österreichischen Kneippbund beitreten oder diesem bereits
beigetreten sind.
3.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechts-
persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss oder durch Ausscheiden aus dem
Österreichischen Kneippbund.
2.
Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich
(durch Schreiben an den Vereinsvorstand zu Handen des Vorsitzenden) zum Ende eines jeden
Kalenderjahrs erfolgen. Der Austritt aus dem Kneipp-Aktiv-Club bedeutet nicht gleichzeitig auch
einen Austritt aus dem Österreichischen Kneippbund. Ein Austritt aus dem Österreichischen
Kneippbund muss separat erklärt werden. Bis zum Austritt aus dem Kneipp-Aktiv-Club ist dies
auch durch Erklärung gegenüber dem Kneipp-Aktiv-Club möglich. Eine solche Austrittserklärung
ist seitens des Clubs unmittelbar dem Österreichischen Kneippbund mitzuteilen.5
3.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mah-
nung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder sich sonst einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten
schuldig macht oder ein unehrenhaftes Verhalten setzt, welches mit dem Vereinszweck nicht
vereinbar ist. Gegen die Entscheidung des Vorstands auf Ausschluss aus dem Verein ist die
Berufung an die Schlichtungseinrichtung (§ 14) zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach
Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses an den Vorstand unter gleichzeitiger Nam-
haftmachung des vom Berufungswerber gewählten Schlichtungsorganes zu richten; der Vorstand
macht binnen 7 Tagen das von ihm gewählte Schlichtungsorgan namhaft; das weitere Vorgehen
erfolgt gemäß § 14 des Statuts. Bis zur Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ruhen die
Rechte des Mitglieds; im Falle des Verbleibes beim Verein bleiben die Pflichten eines Mitglieds,
so insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, unberührt. Im Falle der
Ausschlussentscheidung durch die Schlichtungseinrichtung bleibt die Verpflichtung des ausge-
schlossenen Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Zeit bis zur Vorstandsent-
scheidung aufrecht. Der Ausschluss aus dem Kneipp-Aktiv-Club bewirkt nicht gleichzeitig den
Ausschluss aus dem Österreichischen Kneippbund, ist diesem aber unverzüglich zu melden.
Über Ausschluss aus dem Österreichischen Kneippbund entscheiden die Organe des Österrei-
chischen Kneippbunds.
4.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann ebenfalls aus jenen Gründen, die im Falle der
ordentlichen Mitgliedschaft einen Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen, von der Mitglieder-
versammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte.
2.
Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten und sind zur Bezahlung der
Mitgliedsbeiträge für jedes Kalenderjahr im Vorhinein bis zum 31.03. des jeweiligen Kalender-
jahres verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind nicht zur Leistung eines Mitgliedsbeitrags ver-
pflichtet.
3.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vereinsvorstand in Abstimmung mit dem Österreichi-
schen Kneippbund festgesetzt, und zwar in der Form, dass jedes Mitglied, das als erstes Mitglied
eines Haushalts Mitglied des Kneipp-Aktiv-Clubs wird, den normalen Mitgliedsbeitrag zahlt,
währenddessen der halbe Mitgliedsbeitrag für all jene Vereinsmitglieder festgesetzt werden
muss, die mit einem früher dem Verein beigetretenen Mitglied des Kneipp-Aktiv-Clubs in einem
Haushalt leben (für die Dauer des gemeinsamen Lebens in einem Haushalt). Jene Vereinsmit-
glieder, die als erste Mitglieder eines Haushalts Mitglied des Kneipp-Aktiv-Clubs geworden sind
und den normalen Mitgliedsbeitrag zahlen, haben Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung6
der vom Österreichischen Kneippbund herausgegebenen Zeitschrift (derzeit „Kneipp bewegt“),
dies nach Maßgabe des Erscheinens dieser Zeitschrift und für die Dauer der Herausgabe dieser
Zeitschrift durch den Österreichischen Kneippbund. Solange eine natürliche Person auch Mitglied
des Kneipp-Aktiv-Clubs ist, ist mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags an den
Kneipp-Aktiv-Club auch der Mitgliedsbeitrag zum Österreichischen Kneippbund mitbezahlt. Die
Bezahlung des Mitgliedsbeitrags an den Österreichischen Kneippbund (Bundesbeitrag) über-
nimmt der Kneipp-Aktiv-Club für sein ordentliches Mitglied.
4.
Alle Mitglieder haben weiters das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und – soferne es ordentliche Mitglieder sind – das
Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsorgane. Ehrenmitglieder haben
Stimmrecht und aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben außerdem alle natürlichen
Personen, die Mitglieder des Österreichischen Kneippbunds sind, auch wenn sie nicht Mitglied
dieses Kneipp-Aktiv-Clubs sind, dies gilt auch für die Rechnungsprüfer.
5.
Weiters sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, die bestehenden Markenrechte in Bezug auf die
geschützten Marken „Kneipp“ zu respektieren.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt.
1.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans (Vorstand)
oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entspre-
chend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen, sie sind dazu ver-
pflichtet, wenn der Vorstand, aus welchen Gründen auch immer, handlungsunfähig ist. Darüber
hinaus kann der Österreichische Kneippbund jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung des Kneipp-Aktiv-Clubs einberufen.
2.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind
alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch
per Fax oder E-Mail) einzuladen.
3.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand).
4.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind nur von ordentlichen und Ehrenmitgliedern zugelassen
und mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.7
5.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außeror-
dentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimm- und antragsbe-
rechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Das Stimmrecht und das aktive
Wahlrecht können nur persönlich ausgeübt werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
10.
Der Präsident des Österreichischen Kneippbunds, sowie der Landesverbandsvorsitzende bzw.
deren Bevollmächtigte und der Geschäftsführer des Österreichischen Kneippbunds haben das
Recht, an allen Versammlungen des Kneipp-Aktiv-Clubs teilzunehmen.
§ 9
Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern mit dem Verein, soweit
diese Geschäfte zulässig sind.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
g) Beratung und Berichterstattung über das Programm und die Projekte des Kneipp-Aktiv-Clubs
sowie über Umsetzung im Dachverband beschlossener Projekte und Programme.
h)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.8
i)
Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften sowie des Ehrentitels „Ehrenvorsit-
zender“.
§ 10
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar zumindest aus dem Vorsit-
zenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Ein weiteres Vorstandsmitglied kann zum
Schriftführer bestellt werden. Weiters ist die Bestellung eines Kassier-Stv. und eines Schriftfüh-
rer-Stv. zulässig.
2.
Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal vier Jahren gewählt
wird, hat bei Ausscheiden des gewählten Mitglieds die Pflicht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für diese
Kooptierung die nachträgliche Genehmigung einzuholen ist.
3.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
auch durch Enthebung und Rücktritt.
4.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder
entheben.
5.
Die Rücktrittserklärung von Vorstandsmitgliedern ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des Gesamtvorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit der Wahl des neuen Vorstands im Rahmen einer außenordentlichen Generalversammlung,
die vom zurücktretenden Vorstand einzuberufen ist, bzw. im Falle des Rücktritts einzelner Mit-
glieder durch die Kooptierung eines Ersatzmitglieds wirksam, Bis dahin hat das zurückgetretene
Organmitglied sein Amt auszuüben. Die Funktionsperiode eines kooptierten Mitglieds endet mit
der Wahl eines neuen Vorstands im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung.
6.
Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
ehrenamtlich, sie kann nur persönlich ausgeübt werden.
7.
8.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen; dies so, dass jedem Vorstandsmitglied
zumindest acht Tage zur Vorbereitung verbleiben.
9.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.9
10.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.
Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Mitglied des Vereinsvorstands müssen
fremdüblich sein. Sie müssen vom Vorstand einstimmig genehmigt werden, wobei das betroffene
Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist und an der Abstimmung und Diskussion zu diesem
Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen darf. Rechtsgeschäfte dieser Art müssen in der folgenden
Mitgliederversammlung berichtet werden.
12.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, in Ermange-
lung eines anwesenden Stellvertreters das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
13.
Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Dies ist ein Ehrentitel, der
durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch wieder entzogen werden kann. Die Rechte
und Pflichten des Ehrenvorsitzenden entsprechen denen eines Ehrenmitglieds.
§ 11
Aufgabenbereich des Vorstands
1.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann Fachbeiräte (ohne
Stimmrecht) beiziehen.
2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Der Vorstand vertritt den Verein im Dachverband Österreichischer Kneippbund und im Landes-
verband, dem der Verein angehört.
b)
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend
erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen
einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu
sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs (Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr) hat das Lei-
tungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Ver-
mögensübersicht zu erstellen.
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
d) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, wobei die Empfehlungen des Dachverbands zu
berücksichtigen sind.
e)
Verwaltung des Vereinsvermögens (nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit
sowie dem Vereinszweck entsprechend).10
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
g) Abschluss und Auflösung von Verträgen jeder Art, insbesondere auch Aufnahme und Kündigung
(inkl. Entlassung) von Angestellten des Vereins.
h)
Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen entsprechend den
Verleihensbestimmungen des Österreichischen Kneippbunds, die für alle Mitglieder des Dach-
verbandes bindend sind.
3.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anfrage das Rechnungswesen des Vereins, insbesondere seine
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht auch dem Vorstand des Öster-
reichischen Kneippbundes zu übermitteln und allfällige Anfragen zu beantworten.
§ 12
Besondere Verpflichtungen einzelner Vorstandsmitglieder
1.
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsit-
zenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
2.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, er vertritt den
Verein im regional zuständigen Landesverband und im Österreichischen Kneippbund. Bei Gefahr
in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitglieder-
versammlung oder des Vorstands als Kollegialorgan fallen, unter eigener Verantwortung selbst-
ständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Organ.
3.
Ein allenfalls zum Schriftführer bestelltes Vorstandsmitglied hat den Vorsitzenden bei der Füh-
rung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitglie-
derversammlung und des Vorstands.
4.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins (einschließlich der Einbrin-
gung der Mitgliedsbeiträge), sowie für die fristgerechte Überweisung des Bundesbeitrags laut
Vorschreibung durch den Österreichischen Kneippbund verantwortlich. Er ist von allen Vertre-
tungshandlungen mit wirtschaftlichen Auswirkungen unverzüglich zu verständigen.11
§ 13
Rechnungsprüfer
1.
Die zwei Rechnungsprüfer, die Mitglied des Österreichischen Kneippbunds aber nicht des
Kneipp-Aktiv-Clubs sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren bestellt. Die Rechnungsprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands.
2.
Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel
oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder
Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben
dem Leitungsorgan zu berichten. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kennt-
nis zu bringen.
3.
Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.
§ 14
Schlichtungseinrichtung
1.
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist die ver-
einsinterne Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd Vereinsgeset-
zes 2002, aber kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2.
Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schlichtungsorgan
schriftlich namhaft macht. Nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Vorstand binnen 7 Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ebenfalls ein Vereinsmitglied als Mitglied des
Schlichtungsorgans namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen
wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schlichtungsorgans binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schlichtungsorgans. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsor-
gans dürfen keinem sonstigen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – an-
gehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3.
Das Schlichtungsorgan fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Fällung einer Entscheidung
haben die Mitglieder des Schlichtungsorgans verpflichtend auf eine friedliche Beilegung der
Auseinandersetzung hinzuwirken. Falls eine Einigung zwischen den Streitteilen nicht möglich ist,
hat das Schlichtungsorgan seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.12
§ 15
Auflösung des Vereins
1.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. Zu der über die Auflösung entscheidenden Mitgliederversamm-
lung ist der zuständige Landesverband und der Österreichische Kneippbund zwingend einzula-
den. Sofern die Auflösung des Vereins nicht wegen Insolvenz erfolgt, wird der Auflösungsbe-
schluss erst nach Ablauf von sechs Monaten wirksam. In diesem Zeitraum kann eine außeror-
dentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
den Auflösungsbeschluss außer Kraft setzen und die Fortsetzung des Vereines beschließen.
2.
Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation des Vereins, soferne Vereinsmögen
vorhanden ist, zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Vereins-
mitglieder einen Liquidator zu berufen. Der Liquidator hat das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen an den Österreichischen Kneippbund zu übertragen. Falls dieser
zum Liquidationszeitpunkt nicht mehr existieren sollte, hat die Mitgliederversammlung einen
Beschluss darüber zu fassen, welcher Organisation das verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen ist. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche,
jedenfalls aber gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt und die Mittel auch hiefür ver-
wendet
3.
Analog zu Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung ist vorzugehen, wenn der begünstigte
Vereinszweck wegfällt.
4.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen der zuständigen
Vereinsbehörde anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Vorsitzenden entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu
veröffentlichen.

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